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Deutschland: Helios Ventilatoren GmbH + Co KG Deutschland: Helios Ventilatoren
GmbH + Co KG 1.
Allgemeine Bedingungen 1.2 Alle Angaben über unsere Waren in Angeboten, Katalogen, Prospekten,
Werbeschriften, Internetseiten, Helios Software-Programmen, Abbildungen,
Zeichnungen, auf Datenträgern usw. sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
Konstruktionsänderungen sowie Änderungen der Form, Ausführung
und Farbe, behalten wir uns vor. 2. Preise 2.2 Für die Preisgestaltung ist entweder das Angebot oder die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste maßgebend. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate, sind wir bei Änderungen der auftragsbezogenen Kosten berechtigt, den Preis in demselben prozentualen Verhältnis zu ändern, das sich aus einem Vergleich des Preisindexes des Einzelhandels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und demjenigen der Lieferung ergibt. 2.3 Die Preise
gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird
zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. 3.2 Sofern ein Rechnungsausgleich mit Skonto vereinbart ist, setzt die Skontogewährung den vollen Ausgleich aller älteren, fälligen Rechnungen voraus. 3.3 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung. Wir übernehmen keine Haftung für die nicht rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. 3.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entweder den uns dadurch tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. 3.5 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder daran ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.6 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, zahlungsfällig. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und soweit Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht erfolgt, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten. Unberührt davon bleibt das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatzansprüche des Bestellers, auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen. 4. Lieferfristen 4.2 Alle
unsererseits genannten 4.3 Beruht die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, kriegerischen oder kriegsähnlichen Ereignissen oder auf dem Eintritt sonstiger vergleichbarer unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, so wird die Frist angemessen verlängert. 4.4 Bei durch
uns verschuldetem Lieferverzug ist der Besteller berechtigt, uns eine
angemessene Nachfrist zu setzen, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
bedarf. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller
entweder den Rücktritt, der zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der
Schriftform bedarf, erklären oder aber Schadenersatz-ansprüche
wegen Verzug und/oder Nichterfüllung verlangen. Die Höhe des
Schadenersatzes ist auf 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung,
höchstens jedoch auf 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung
beschränkt, der wegen Ablauf der Nachfrist nicht rechtzeitig oder
nicht vertrags-gemäß in Benutzung genommen werden konnte.
Diese Schadenpauschalierung 4.5 Teillieferungen sind zulässig. 4.6 Vom Besteller auf Abruf erteilte Aufträge müssen, sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, spätestens 12 Monate nach der 1. Teillieferung abgerufen werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes haben wir das Recht, die restliche Ware zu liefern. 5. Versand und
Gefahrübergang 5.2 Auf Wunsch
werden Stückgutsendungen auf Kosten des Bestellers gegen sicherbare
Risiken versichert. 5.4 Verzögert sich die Versendung oder Übernahme der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 5.5 Die Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers. 6. Entgegennahme
und Erfüllung 6.2 Alle Waren sind vom Besteller unverzüglich nach Empfang vor Weiterleitung, Weiterbearbeitung oder Einbau in andere Geräte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Mängel, technische Funktion und auf eventuelle Transportschäden zu überprüfen. Ergeben sich hierbei Beanstandungen, so sind diese zur Vermeidung eines Anspruchverlustes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Sendung zu rügen. 6.3 Wird die Ware an einen Dritten, oder in das Ausland versandt, so können wir verlangen, dass die Abnahme in unserem Werk innerhalb einer Frist von einer Woche erfolgt. Macht der Besteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, versenden wir die Ware. Sie gilt in diesem Falle als vertragsgerecht und frei von offensichtlichen Mängeln geliefert. 6.4 Verweigert
der Besteller die Entgegennahme der Ware, sind wir entweder berechtigt,
nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist über die
Ware anderweitig zu verfügen oder aber diese dem Besteller sofort
in Rechnung zu stellen und die Ware auf Kosten und auf Risiko des Bestellers
einzulagern. Wir behalten uns jedoch vor, anstelle dieser Rechte nach
§ 323 BGB (Nachfristsetzung) vom Vertrag zurückzutreten oder
aber Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Diese Bestimmungen
gelten auch dann, wenn der Besteller bei einem Abrufauftrag Teillieferungen
nicht innerhalb der maßgebenden Fristen abnimmt. 7.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatz-lieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 7.3 Fehlerhafte Liefergegenstände werden nach unserer Wahl nachgebessert, neu geliefert oder zum Fakturawert zurückgenommen. Voraussetzung ist, dass die Fehler auf uns zurechenbaren, bereits vor oder bei Gefahrübergang vorliegenden Umständen beruhen. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist Ersatz nicht möglich oder verzögert sich unsere Garantieleistung unter Berücksichtigung unserer Lieferungs-möglichkeiten unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung zu verlangen. 7.4 Unsere
Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Mängel auf unsachgemäßem
Transport oder Lagerung, auf natürlicher Abnutzung oder normalen
Verschleiß, auf Verschleiß, der eine Folge von vorher nicht
bekannten Betriebsumständen, außergewöhnlichen Belastungen
oder sonstigen, vorher nicht vorhersehbaren Einwirkungen sein kann,
auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Montage oder Verwendung,
auf Nichtbeachtung technischer Einbau- und Montageanleitungen, auf einer
unzureichenden, dem Stand der Technik nicht entsprechenden Absicherung,
auf chemischen, elektrochemischen,
klimatischen Einflüssen beruhen, sofern sie nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind. Wir sind nicht verpflichtet, die Eignung
der von uns gelieferten Produkte für den bauseitig vorgesehenen
und uns in der Regel nicht bekannten Verwendungszweck zu prüfen
und lehnen diesbezüglich jede Haftung ab. 7.6 Über die vorstehenden Bestimmungen hinaus haften wir für Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft unserer Lieferung oder Leistung fehlt. Unsere Haftung bezieht sich jedoch nur auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. 7.7 Weitergehende Ansprüche aller Art des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand aufgetreten sind, Vermögensschäden und entgangener Gewinn sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung unserer Pflichten. Die Haftung ist auch bei solchen Ansprüchen auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbaren Schaden begrenzt. 7.8 Erweist sich eine Beanstandung des Bestellers als unberechtigt, so trägt dieser die uns hierdurch entstandenen Kosten. 7.9 Alle
Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch
immer – verjähren in 12 Monaten. 8. Eigentumsvorbehalt 8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an dem neuen Gegenstand zu im Verhältnis des Rechnungs-wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 8.1. 8.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den vorstehenden Bestimmungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. 8.4 Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. 8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiter-veräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbe-haltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 8.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentums-anteile. 8.6 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß den Ziffern 8.3 und 8.4 bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 8.8 erwähnten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Kunden sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unter-lagen zu geben. 8.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. 8.8 Wir sind bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, bei Wechsel- und Scheckprotesten, bei Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen, bei unbefriedigenden Auskünften über die Zahlungsfähigkeit und/oder Vermögenslage des Bestellers berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Zur Zurückhaltung ist der Besteller nur berechtigt, wenn dieses Recht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Die zurückgenommene Ware wird durch freihändigen Verkauf bestmöglichst verwertet und nach Abzug der Kosten dem Besteller auf seine Verbindlichkeiten gutgeschrieben. 9. Urheberschutz 10. Rücktritt
vom Vertrag und Warenrückgabe 10.2 Sofern wir dem Rück- oder Teilrücktritt zustimmen, wird – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung – Ware, deren Lieferung nicht länger als 3 Monate zurückliegt und die sich noch in einem einwandfreien neuwertigen Zustand befinden muss, zurückgenommen. Dem Besteller wird eine Gutschrift in Höhe des Fakturawertes abzüglich einer Pauschale von 30 %, mindestens jedoch EUR 30,– für Bearbeitungskosten erteilt. Außerdem werden evtl. anfallende Kosten für Fracht, technische Überprüfung und Neuverpackung in Abzug gebracht. Für Ware, die auftragsbezogen gefertigt wurde, wird nur der Wert der wieder-verwendbaren Komponenten zum Gestehungspreis gutgeschrieben. Die Gutschrift kann nur mit Neubestellungen verrechnet werden. 11. Gerichtsstand,
Erfüllungsort 12. Anwendbares
Recht 13. Teilnichtigkeit |
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